1. Inhalt & Gliederung des Studiums nach der Vorprüfung

1.1

Im Studium nach der Vorprüfung wird zunächst das vorher erworbene Grundlagenwissen erweitert. Diesem Zweck dienen die Pflichtfachvorlesungen und -übungen sowie die zugehörigen Praktika. Daran anschließend soll die Anwendung dieser Grundlagen auf die Lösung ingenieurwissenschaftlicher Aufgaben in bestimmten, von den Studierenden auszuwählenden Richtungen vertieft werden. Dies ist der wesentliche Inhalt des Studiums in den Haupt- und Nebenfächern, der Studienarbeit und der Diplomarbeit.

1.2

Der Studiengang Chemieingenieurwesen teilt sich in die Studienrichtungen "Chemieingenieurtechnik" und "Verfahrenstechnik" auf, die sich auch schon im Grundstudium unterscheiden.

Im nachfolgenden Studienplan sind die geforderten Studienleistungen aufgeführt:

3. Studienjahr

  5. Semester 6. Semester
V Ü Pr V Ü Pr
Strömungslehre 4 2 - - - -
Wärme- und Stoffübertragung 2 1 - 2 1 -
Chemische Thermodynamik 2 1 - - - -
Physikalische Chemie mit Praktikum 2** 1 10*** - - -
Grundl. der Chemischen Verfahrenstechnik - - - 3 2 -
Thermische Trennverfahren I - - - 3 2 -
Grundl. der Mechanischen Verfahrenstechnik - - - 3 2 -
Mess- und Regelungstechnik 3 1 - - - 3
Prozess- und Anlagetechnik - - - 3 1 -

4. Studienjahr

  7. Semester 8. Semester
V Ü Pr V Ü Pr
1. Hauptfach 4 - - 4 - -
2. Hauptfach 4 - - 4 - -
Verfahrenstechnisches Praktikum (Institutspraktikum) - - 2 - - -
Nebenfächer 2 - - 2 - -
Studienarbeit 400 Stunden

5. Studienjahr

  9. Semester
Diplomarbeit 6 Monate

Außer diesen normalen Studienrichtungen, die den Studierenden weitgehende Wahlmöglichkeiten bei den Haupt- und Nebenfächern einräumen, gibt es in der Studienrichtung Chemieingenieurwesen die besondere Vertiefungsrichtung: "Lebensmittelverfahrenstechnik" mit weitgehend vorgeschriebenem Studienplan.

1.3

Die zeitliche Reihenfolge der Prüfungen richtet sich nach dem grundsätzlichen Aufbau des Studiums: Zunächst und möglichst im Anschluß an die betreffenden Vorlesungen sind die Prüfungen in den Pflichtfächern abzulegen. Außerdem sollten möglichst frühzeitig die Pflichtpraktika absolviert werden. Die ersten Prüfungsleistungen des Haupt- und Nebenfachstudiums sind in der Regel die Studienarbeit und die Prüfungen in den Nebenfächern.

1.4

Die Zulassung der Studierenden zur Studienarbeit und zu Prüfungen in den Nebenfächern erfolgt erst dann, wenn sie einen Studien- und Prüfungsplan aufgestellt haben und wenn dieser von der Prüfungskommission genehmigt worden ist.

1.5

Zulassung zur Diplomarbeit und Schlußprüfung in den Hauptfächern: Die Studierenden haben die Möglichkeit, entweder die Diplomarbeit oder die Hauptfachprüfungen als letzte Studienleistung zu erbringen. Die Entscheidung hierüber treffen sie dadurch, dass sie sich zur einen oder anderen Studienleistung zuerst anmelden (Zulassung zur Diplomarbeit beim Studienböro der Universität; Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Diplomprüfungskommission):

a) Zu den Hauptfachprüfungen als letzter Studienleistung wird nur zugelassen, wer alle anderen Prüfungsleistungen erbracht hat.

b) Zu den Hauptfachprüfungen vor Beginn der Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer

  1. erfolgreich an den Pflichtfachpraktika teilgenommen hat,
  2. sämtliche Prüfungen in den Pflichtfächern bestanden hat und
  3. eine Studienarbeit ausgeführt hat.

Bemerkung: Es besteht die Möglichkeit, die beiden Hauptfachprüfungen zeitlich getrennt abprüfen zu lassen, d.h. eine Hauptfachprüfung kann an einem Prüfungstermin, die andere an einem der nächsten Prüfungstermine abgelegt werden.

Wichtig:Die Diplomarbeit kann in diesem Fall nicht zwischen den beiden Hauptfachprüfungen begonnen werden.

Die Nebenfachprüfungen brauchen nicht unbedingt vollständig abgelegt worden zu sein. Es wird jedoch gefordert, dass bei Beginn der Diplomarbeit höchstens noch eine Nebenfachprüfung aussteht, welche innerhalb der ersten 4 Monate nach Beginn der Diplomarbeit abgelegt werden muß.

c) Zur Diplomarbeit als letzter Studienleistung wird nur zugelassen, wer alle anderen Studienleistungen erbracht hat.
(Für Ausnahmen s. Zusatz zu 1.5 b)

d) Zur Diplomarbeit vor den Abschlußprüfungen wird zugelassen, wer die Bedingungen unter 1 bis 3 erfüllt.