5. Mündliche Prüfungen

5.1

Für die Prüfungen in den Hauptfächern werden viermal im Jahr Prüfungstermine angesetzt, in der Regel jeweils am Anfang (1. und 2. Woche) und am Ende (vorletzte und letzte Woche) der Vorlesungszeit eines jeden Semesters.

5.2

Prüfungstermine und Anmeldefristen für mündliche Prüfungen werden von den betreffenden Lehrstühlen durch Aushang bekanntgegeben oder mündlich vereinbart. Für Hauptfach-Prüfungstermine werden die Prüflinge direkt von den betreffenden Lehrstühlen angeschrieben.

5.3

Ein Rücktritt von mündlichen Prüfungen ohne Angabe von Gründen ist bis drei Werktage vor Beginn des Prüfungszeitraumes (Hauptfachprüfungen, Abmeldung beim Sekretariat der Diplomprüfungskommission) bzw. 3 Tage vor der Nebenfachprüfung (Abmeldung beim Prüfer) zulässig. Bezüglich späteren Rücktritts und Nichterscheinen gelten die gleichen Bestimmungen wie für schriftliche Prüfungen (siehe Punkt 4.2).

5.4

Bei mündlichen Prüfungen, die von einem einzelnen Prüfer abgehalten werden, muß mindestens ein Beisitzer anwesend sein, der die Diplomprüfung im Fach Chemieingenieurtechnik bzw. Verfahrenstechnik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Außerdem ist über Inhalt und Ergebnis von mündlichen Prüfungen ein Protokoll zu führen.

5.5

Mit dem Lehrauftrag wird einem Prüfer zugleich die Prüfungsberechtigung gemäß Par. 50 Abs. 4 Satz 2 des Universitätsgesetzes erteilt. Ist zum Zeitpunkt einer Prüfung der zugehörige Lehrauftrag bereits abgelaufen, so wird die Prüfung vom neuen Lehrbeauftragten dieses Faches oder von dem zuständigen Fachvertreter abgehalten. Angehörige des Lehrpersonals der Universität, deren Lehrauftrag abgelaufen ist, können mit Zustimmung des zuständigen Fachvertreters und der Diplomprüfungskommission (s. Par. 5 Abs. 6 der Diplomprüfungsordnung) Prüfungen abnehmen.

5.6

Die Prüfungszeit beträgt in den Hauptfächern etwa 45, maximal 60 Minuten insgesamt, sonst etwa 30 Minuten pro Fach.

5.7

Die Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen wird in der Weise hergestellt, daß Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, in begrenzter Zahl als Zuhörende zugelassen werden können. Studierende, die in einem bestimmten Prüfungsfach als Zuhörende an einer Prüfung teilnehmen möchten, tragen sich bei dem betreffenden Lehrstuhl in eine Liste ein. Sie werden in der Reihenfolge der Anmeldungen nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zu den jeweils anstehenden Prüfungen eingeteilt und wie die Prüflinge über Ort und Zeitpunkt der Prüfung benachrichtigt. Die Zahl der Zuhörenden soll das Zweifache der Zahl der Prüflinge in der Regel nicht übersteigen. Das Einverständnis des Prüflings ist vom Prüfer einzuholen, und die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn dies vom Prüfling gewünscht wird. Bei mündlichen Nachprüfungen zu ansonsten schriftlichen Prüfungen kann auf Wunsch des Prüflings das studentische Mitglied der Diplomprüfungskommission zuhören. Die Öffentlichkeit der mündlichen Prüfungen erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.