8. Diplomarbeit

8.1

Die Diplomarbeit soll in Zusammenhang mit einem der beiden gewählten Hauptfächer stehen. Die Studierenden melden sich zur Diplomarbeit entsprechend bei einem Hochschullehrer, der einem der Lehrgebiete der beiden Hauptfächer zugeordnet ist. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch die Diplomprüfungskommission. Eine solche ist auch erforderlich, wenn die Diplomarbeit bei einem Hochschullehrer ausgeführt werden soll, der nicht der Fakultät für Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik angehört. Die Kandidatin/der Kandidat muss in einem Kolloquium des Institutes (Vortragsdauer etwa 30 Minuten und anschließende Diskussion), zu dem auch der zweite Gutachter eingeladen wird, über die Ergebnisse der Diplomarbeit berichten.

8.2

Die Studierenden dürfen für die Durchführung der Diplomarbeit keine Bezahlung erhalten. Aufwandsentschädigungen bei externen Diplomarbeiten sind hiervon nicht betroffen. Bei externen Diplomarbeiten ist weiterhin das "Merkblatt zur Vergabe von externen Diplomarbeiten" zu beachten.

8.3

Die Studierenden dürfen mit der Durchführung der Diplomarbeit erst beginnen, nachdem sie eine Zulassung hierfür vom Studienböro erhalten und diese dem Aufgabensteller vorgelegt haben. In bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen vgl. Abschnitt 1.5.

8.4

Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission dafür, daß Studierende zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema einer Diplomarbeit erhalten.

8.5

Der Aufgabensteller meldet den Beginn der Diplomarbeit und das Thema umgehend an die Diplomprüfungskommission.

8.6

Die Diplomprüfungskommission bestimmt einen zweiten Gutachter für die Diplomarbeit und benachrichtigt hiervon die Beteiligten.

8.7

Studierenden, denen ein Hauptfach außerhalb der Fakultät genehmigt wurde, wird zur Auflage gemacht, dass sie sich bei der Aufnahme der Diplomarbeit in dem Hauptfach außerhalb der Fakultät vor Beginn der Arbeit mit der Diplomprüfungskommission in Verbindung setzen und die Aufgabenstellung vorlegen. Die Diplomprüfungskommission bestimmt einen Zweitgutachter innerhalb der Fakultät für Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik, der die Zustimmung zur Aufgabenstellung schriftlich gegenüber der Diplomprüfungskommission erklären muss.

8.8

Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit ist auf 6 Monate befristet. In Ausnahmefällen kann die Frist vom Aufgabensteller im Einvernehmen mit der Diplomprüfungskommission verlängert werden. Hierzu richtet der Aufgabensteller vor Ablauf der Sechsmonatsfrist einen begründeten Antrag an die Diplomprüfungskommission.

8.9

Die Diplomarbeit soll einen Umfang von 55 bis 60 Seiten nicht überschreiten (ohne Anhang).

8.10

Eine Diplomarbeit kann bei übereinstimmendem Wunsch vom Diplomand und Aufgabensteller in englischer Sprache erstellt werden. In einem derartigen Fall erfolgt die Meldung an die Diplomprüfungskommission mit englischsprachiger Aufgabenstellung. Der Arbeit ist dann eine kurze, aussagefähige, deutsche Zusammenfassung (etwa 2 Seiten) beizufügen.

8.11

Die Diplomarbeit muß folgende Informationen enthalten:

1) "...dass der/die Kandidat(in) die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat" sowie

2) "...dass der/die Kandidat(in) sich damit einverstanden erklärt, dass seine/ihre Diplomarbeit in die Bibliothek eingestellt und kopiert werden darf."

3) Ein Exemplar der Aufgabenstellung (identisch zu dem Exemplar, welches Diplomprüfungskommission zur Anmeldung der Diplomarbeit vorgelegt wurde) wird auch in die Diplomarbeit vorne eingefügt. Wird die Diplomarbeit in Englisch erstellt, dann kommt die englische Aufgabenstellung in die Diplomarbeit.

8.12

Ein Exemplar der Diplomarbeit ist beim Aufgabensteller, ein zweites bei der Diplomprüfungskommission abzuliefern. Das zweite Exemplar wird von der Diplomprüfungskommission nach Feststellung des Abgabedatums an den zweiten Gutachter weitergeleitet.

8.13

Die Diplomarbeit wird vom Aufgabensteller (im Falle länger dauernder Verhinderung von seinem Vertreter) bewertet. Dies sollte grundsätzlich in der Regel nicht länger als 6 Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. Das Kolloquium wird mit 20 % bei der Notenfindung berücksichtigt. Der Notenvorschlag wird zusammen mit einer kurzen schriftlichen Begründung der Diplomprüfungskommission und in Kopie dem zweiten Gutachter zugeleitet. Diesem stehen anschließend grundsätzlich in der Regel 6 Wochen zur Beurteilung zur Verfügung.

8.14

Der Aufgabensteller und der zweite Gutachter legen gemeinsam die endgültige Note für die Diplomarbeit fest. Können sie sich nicht einigen, wird von der Diplomprüfungskommission ein dritter Gutachter eingesetzt. Kann dieser keine Einigung herbeiführen, wird die Note der Diplomarbeit aus den Notenvorschlägen der drei Gutachter gemittelt. Ist der Mittelwert nicht eindeutig einer Note zuzuordnen, entscheidet der dritte Gutachter.